Stand: 08/30/2023
Eine Düngung nach guter fachlicher Praxis versorgt Kulturpflanzen mit den notwendigen Nährstoffen, erhält und fördert die Bodenfruchtbarkeit. Die ngeverordnung (DüV) präzisiert die Anforderungen und regelt, wie die mit der Düngung verbundenen gasförmigen Ammoniak-Emissionen sowie Nitrat-Auswaschung ins Grundwasser und der meist durch Bodenerosion bedingte Phosphat-Eintrag in Oberflächengewässer verringert werden können. Nur drei Jahre nachdem die DüV 2017 in Kraft getreten ist, wurde Deutschland seitens der EU erneut dazu aufgefordert, seine Vorgaben zur Düngung zu überarbeiten. Ziel ist es nach wie vor, Nitrateinträge ins Grundwasser nachhaltig zu reduzieren sowie die Düngeeffizienz der eingesetzten Nährstoffe zu verbessern. Aus diesem Grund trat am 1. Mai die neue DüV 2020 in Kraft. Damit ergeben sich für den Weinbau wenige Neuerungen, die wir Ihnen auf dieser Seite vorstellen.

Die DüV greift ab dem Ausbringen der sogenannten wesentlichen Nährstoffmengen. Diese sind im Falle von Stickstoff mehr als 50 kg/ha und Jahr und im Falle von Phosphat mehr als 30 kg/ha und Jahr. Hinweis: Die Phosphat-Regelungen sind nur für Schläge größer 1 Hektar (grüne und rote Gebiete) sowie für alle Schläge/Parzellen in Phosphat-belasteten Gebieten (gelbe Gebiete) relevant.



Details verbergen für 1. Stickstoff-Düngebedarf ermitteln & dokumentieren1. Stickstoff-Düngebedarf ermitteln & dokumentieren

Vor dem Aufbringen von mehr als 50 kg Stickstoff (N) pro Hektar und Jahr müssen Betriebe ab 3 Hektar Betriebsgröße gemäß § 3 (2) DüV den Stickstoff-Düngebedarf für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit ermitteln und dokumentieren. Liegt der Schlag bzw. die Bewirtschaftungseinheit über einem Nitrat-belasteten (= roten) Grundwasserkörper, so müssen Betriebe bereits ab einer Betriebsgröße von 1 Hektar die entsprechenden Dokumentationen durchführen.

Im folgenden Merkblatt finden Sie alle Informationen zur Durchführung der Stickstoff-Düngebedarfsermittlung:


NEU ist nun, dass der Betriebsinhaber spätestens zwei Tage nach einer Düngungsmaßnahme (bei Überschreitung der wesentlichen Nährstoffmengen), folgende Angaben aufzuzeichnen hat:

  • Eindeutige Bezeichnung des Schlages oder der Bewirtschaftungseinheit
  • Größe des Schlages oder der Bewirtschaftungseinheit
  • Art und Menge des aufgebrachten Stoffes
  • Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat pro Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit
  • Bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln auch
    die Menge an verfügbarem Stickstoff pro Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit

Aufgrund der mit der DüV 2020 geforderten erweiterten Dokumentationspflichten wurde für die N-Düngebedarfsermittlung sowie die N-Düngeplanung mit betrieblichem Nährstoffeinsatz folgende neue Excel-Anwendung erstellt:

Düngebedarf_Nährstoffeinsatz_DüV2020_26.04.2021.xlsmDüngebedarf_Nährstoffeinsatz_DüV2020_26.04.2021.xlsm

Düngebedarf_Nährstoffeinsatz_BEDIENUNGSANLEITUNG_03.05.2022.pdfDüngebedarf_Nährstoffeinsatz_BEDIENUNGSANLEITUNG_03.05.2022.pdf

Düngebedarf_Nährstoffeinsatz_DüV2020_15.01.2021_MUSTERMANN.xlsmDüngebedarf_Nährstoffeinsatz_DüV2020_15.01.2021_MUSTERMANN.xlsm

Im folgenden Video werden Sie Schritt für Schritt durch die Excel-Anwendung "Betrieblicher Nährstoffeinsatz für Ertragsanlagen im Weinbau" geleitet. Als Beispiel dient eine Grünschnittkompostgabe, die nach den Vorgaben der Düngeverordnung und der Landesdüngeverordnung dokumentiert wird:





Details verbergen für 2. Betrieblicher Nährstoffeinsatz2. Betrieblicher Nährstoffeinsatz

Sobald die wesentlichen Nährstoffmengen mit einer Düngung überschritten wurden, ist bis zum 31. März des Folgejahres der für den Schlag- bzw. die Bewirtschaftungseinheit ermittelte Düngebedarf zu einem gesamtbetrieblichen Düngebedarf an Stickstoff, Phosphat und verfügbarem N zusammen zu fassen und zu dokumentieren (§ 10).

Der betriebliche Nährstoffeinsatz ist in der Excel-Anwendung des ersten Gliederungspunktes "Stickstoff-Düngebedarf ermitteln & dokumentieren" enthalten. Sobald in dieser Excel-Anwendung die N- und/oder P2O5-Düngeplanung eingegeben wurde, rechnet das Programm den betrieblichen Nährstoffeinsatz automatisch aus.

Im folgenden Video werden Sie Schritt für Schritt durch die Excel-Anwendung "Betrieblicher Nährstoffeinsatz für Ertragsanlagen im Weinbau" geleitet. Als Beispiel dient eine Grünschnittkompostgabe, die nach den Vorgaben der Düngeverordnung und der Landesdüngeverordnung dokumentiert wird:






Details verbergen für 3. Phosphat-Düngebedarf ermitteln & dokumentieren3. Phosphat-Düngebedarf ermitteln & dokumentieren

Für Schläge größer 1 Hektar (grüne und rote Gebiete) sowie für alle Schläge/Parzellen in Phosphat-belasteten Gebieten (gelbe Gebiete) ist alle sechs Jahre der Phosphat-Gehalt in der Krume (0 bis 30 cm) zu ermitteln, sofern mehr als 30 kg Phosphat (P2O5) je Hektar und Jahr ausgebracht werden (§ 4 (4) DüV/§ 2 (4) LDüV). Ein Schlag ist laut DüV „eine einheitlich bewirtschaftete und räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche“.

Für die Ermittlung des P2O5-Düngebedarfs sowie für die Anfertigung der P2O5-Düngeplanung mit betrieblichem Nährstoffeinsatz, steht Ihnen die Excel-Anwendung zur Verfügung, die Sie im ersten Gliederungspunkt "Stickstoff-Düngebedarf ermitteln & dokumentieren" finden.

Zu beachten ist, dass auf mit Phosphat überversorgten Böden nur noch der Entzug nachgeführt werden darf (§ 3 (6) DüV). Zeigt die Bodenanalyse einen Phosphat-Gehalt von mehr als 20 mg P2O5/100g Boden nach CAL-Methode oder mehr als 3,6 mg P/100g Boden nach EUF-Methode an, darf die P-Nachdüngung nur noch in Höhe der Phosphat-Abfuhr der jeweiligen Kultur erfolgen. Dies betrifft im Weinbau 90 % der Oberböden von Rebanlagen. Im Weinbau beträgt die Phosphat-Abfuhr bei Normalertrag (14 t/ha) durch die Trauben lediglich 10 kg P2O5 pro Hektar und Jahr, da Reblaub und -holz in der Rebanlage verbleiben. Somit ergibt sich für den Weinbau in diesen Flächen eine Begrenzung auf maximale die Zufuhr von 30 kg P2O5 pro Hektar mit Humusdüngern (Trester, Miste, Komposte). Dies gilt nicht für mineralische Phosphat-Dünger und mineralische NPK-Dünger. Hier darf in der Versorgungsstufe E (mehr als 20 mg P2O5/100g Boden nach CAL-Methode) keine mineralische Phosphat-Düngung erfolgen.




Details verbergen für 4. Nährstoffvergleich entfällt4. Nährstoffvergleich entfällt

Mit Inkrafttreten der neuen DüV muss rückwirkend für das Jahr 2020 kein Nährstoffvergleich mehr erstellt werden. Anzumerken ist aber, dass diese gesamtbetriebliche Nährstoffbilanzierung einen schnellen Überblick zu den Nährstoffflüssen im Betrieb gibt. Zudem sollten diejenigen, die eine Betriebsgröße von mindestens 20 ha haben, jedoch den Nährstoffvergleich weiterführen, da dieser als Stoffstrombilanz ab 2023 (und gegebenenfalls schon früher) verpflichtend wird. 


Deshalb finden Sie auf dieser Homepage alle Unterlagen und die Excel-Anwendung hier




Details verbergen für 5. Nährstoffgehalte von Düngemitteln dokumentieren5. Nährstoffgehalte von Düngemitteln dokumentieren

Der Dokumentationspflicht der neuen DüV unterliegen gemäß § 3 (4) auch die Nährstoffgehalte von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Für den Weinbau gilt, dass vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat bekannt sind. Diese Angaben sind Kennzeichnungsinformationen, Lieferscheinen, RAL-Gütezeugnissen (Komposte) oder von der Weinbauberatung vorgegebenen Tabellen (z. B. „Nährstoffgehalte organischer Düngemittel für den Weinbau“), Merkblättern und Aufrufen zu entnehmen. Betriebe, die ihre Komposte selbst herstellen und damit die von der staatlichen Beratung vorgegebenen Nährstoffgehalte von „Standardpräparaten“ nicht übertragen können, wird eine Wirtschaftsdüngeranalyse empfohlen.





Details verbergen für 6. Aufbewahrungspflicht der Dokumentation6. Aufbewahrungspflicht der Dokumentation

Die folgenden Unterlagen sind alle für sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen (§ 10 (5) DüV):

  • Angewandte Verfahren der Stickstoff-Düngebedarfsermittlung
    (inklusive gesamtbetrieblicher Nährstoffeinsatz)
  • Angewandte Verfahren der Phosphat-Düngebedarfsermittlung
  • Bodenuntersuchung in Form der Grundnährstoffanalyse (0 bis 30 cm Tiefe) mit Humusgehalt und Phosphat-Gehalt, die nicht älter als sechs Jahre sein darf.
  • Bodenuntersuchung (0 bis 30 cm) für Phosphat in Schlägen größer 1 Hektar (grüne und rote Gebiete) und in allen Schläge/Parzellen in Phosphat-belasteten Gebieten (gelbe Gebiete. Die Bodenanalyse darf nicht älter als sechs Jahre sein.
  • Lieferscheine, Deklaration, RAL-Gütezeugnis für Komposte, Wirtschaftsdüngeranalysen oder Merkblatt "Nährstoffgehalte organischer Düngemittel für den Weinbau" mit Richtwerten zum Gehalt an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammonium-Stickstoff und Phosphat-Gehalt.




Details verbergen für 7. Bodenzustand 7. Bodenzustand

Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Sind diese Bodenzustände gegeben, dürfen im Weinbau keine Komposte, Miste, Trester oder Bodenabdeckungen wie Stroh und Holzhäcksel ausgebracht werden(§ 5) . Lediglich Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als 2 % Phosphat dürfen auf gefrorenen Böden aufgebracht werden, sofern Abschwemmungen nicht auftreten.




Details verbergen für 8. Sperrfristen8. Sperrfristen
Düngemittel wie TRESTER mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (= mehr als 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse) dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden (§ 6 (8) DüV 2020).


Details verbergen für 9. Gewässerabstände9. Gewässerabstände

Direkte Einträge und Abschwemmungen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln in oberirdische Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes und auf Nachbarflächen sind unzulässig (§ 5) . An diesen Gewässern sind Abstände bei der Düngung einzuhalten.

EBENE FLÄCHEN:

  • Innerhalb 4 m zur Böschungsoberkante des Gewässers ist eine Zufuhr von stickstoff- oder phosphathaltigen Stoffen nicht zulässig.
  • Der erforderliche Abstand reduziert sich auf 1 m, wenn für das Aufbringen Geräte verwendet werden, die über eine Grenzstreueinrichtung oder nicht überlappende Ausbringung (Streubreite = Arbeitsbreite) verfügen.

GENEIGTE FLÄCHEN:
  • Innerhalb der ersten 3 m ab Böschungskante bei einer Steigung von mindestens 5 % in den ersten 20 Metern ab Böschungskante.

  • Innerhalb der ersten 5 m ab Böschungskante bei einer Steigung von mindestens 10 % in den ersten 20 Metern ab Böschungskante

  • Innerhalb der ersten 10 m ab Böschungskante bei einer Steigung von mindestens 15 % in den ersten 30 Metern ab Böschungskante

Merkblatt Gewässerabstände Mai 2022.pdfMerkblatt Gewässerabstände Mai 2022.pdf




Details verbergen für 10. Landesdüngeverordnung (LDüV) 10. Landesdüngeverordnung (LDüV)

In der DüV 2017 war erstmals der neue Paragraph 13 enthalten, in dem zusätzliche Anforderungen an die Düngung in Gebieten mit Nitrat belasteten Grundwasserkörpern („rote“ Gebiete) und mit Phosphat belasteten Oberflächengewässern („eutrophierte“ Gebiete) aufgeführt sind. Die Ausweisung dieser Gebietskulissen mit den Zusatzanforderungen an die Düngung werden in jedem Bundesland durch die jeweilige Landesdüngeverordnung (LDüV) geregelt.
Am 31.12.2022 ist eine Änderung der Landesdüngeverordnung in Kraft getreten.

Für den WEINBAU gelten damit in den belasteten Gebieten folgende zusätzliche Auflagen:

NITRAT-belastete Gebiete (rote Gebiete):

  • Dokumentationspflicht (N-Düngebedarfsermittlung, betrieblicher Nährstoffeinsatz) schon ab einer Betriebsgröße von 1 Hektar, wenn die wesentlichen Nährstoffmengen (mehr als 50 kg N/ha und Jahr, mehr als 30 kg P2O5/ha und Jahr) überschritten werden.
  • Auf weinbaulich genutzten Flächen dürfen stickstoffhaltige Düngemittel (z.B. Trester, Komposte, Miste, Holzhäcksel, Stroh), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Zeitraum von 1. August bis zum 15. März nur aufgebracht werden, wenn im gleichen Zeitraum auf der betroffenen Fläche keine Bodenbearbeitung erfolgt. AUSNAHMEN: Tiefenlockerungen in den Fahrspuren ohne wendende oder mischende Bearbeitung, Unterstockbodenbearbeitung mit einem Flächenanteil von höchstens 25 % des Zeilenabstandes, flache Saatbeetbereitung für eine Begrünungseinsaat.
  • Folgende Regelung trifft für die meisten Weinbaubetriebe nicht zu, da sie die veranschlagten Stickstoff-Düngemengen nicht überschreiten: Der ermittelte Stickstoffdüngebedarf ist bis spätestens zum 31.März zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassen. Diese Summe ist um 20 % zu reduzieren und bei der Düngung einzuhalten, es sei denn, es werden im Durchschnitt der mit Nitrat belasteten Flächen eines Betriebes nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und davon nicht mehr als 80 kg Mineraldünger-N/ha gedüngt.

PHOSPHAT-belastete Gebiete (gelbe Gebiete):

  • Vor dem Aufbringen wesentlicher P2O5-Mengen (mehr als 30 kg/ha und Jahr) müssen für jeden Schlag Bodenproben gezogen werden. Schläge unter 0,5 ha können für die P2O5-Düngebedarfsermittlung zu Schlägen von maximal 2 ha zusammengefasst werden. Auf P2O5-überversorgten Böden, die im Weinbau die Regel sind, darf mit organischen Präparaten (Trester, Miste, Komposte) nur der P2O5-Entzug der Rebe nachgeführt werden: Einjahresgabe maximal 10 kg P2O5/ha, Dreijahresgabe maximal 30 kg P2O5/ha! Dies gilt nicht für mineralische Phosphat-Dünger und mineralische NPK-Dünger. Hier darf in der Versorgungsstufe E (mehr als 20 mg P2O5/100g Boden nach CAL-Methode) keine mineralische Phosphat-Düngung erfolgen.
  • Auf weinbaulich genutzten Flächen dürfen phosphathaltige Düngemittel (z.B. Trester, Komposte, Miste, Holzhäcksel, Stroh), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Zeitraum von 1. August bis zum 15. März nur aufgebracht werden, wenn im gleichen Zeitraum auf der betroffenen Fläche keine Bodenbearbeitung erfolgt. AUSNAHMEN: Tiefenlockerungen in den Fahrspuren ohne wendende oder mischende Bearbeitung, Unterstockbodenbearbeitung mit einem Flächenanteil von höchstens 25 % des Zeilenabstandes, flache Saatbeetbereitung für eine Begrünungseinsaat.

Wo können die belasteten Gebiete eingesehen werden?

Im digitalen Agrarportal RLP ist das kostenfreie Kartenwerk „GeoBox Viewer“ enthalten, in welchem Sie für Ihre Anbauflächen bis auf die Flurstücksnummer genau (über die Liegenschaftskarte) einsehen können, ob Ihre Flächen in einem Nitrat- und/oder Phosphat-Gebiet liegen. Unter folgendem Pfad gelangen Sie zur GeoBox: https://geobox-i.de/GBV-RLP/. Sobald Sie sich im Kartenwerk befinden, wählen Sie in der rechten oberen Menüleiste „Datenauswahl“ an. In der Datenauswahl ist der Layer „Belastete Gebiete nach DüV ab 2023“ enthalten, in welchem durch Anklicken „Nitrat-belastete Gebiete“ bzw. „Phosphat-belastete Gebiete“ auswählen.



Kurz und kompakt - Auflagen in den belasteten Gebieten: Entscheidungsbaum_DüV2020_LDüV2023.pdfEntscheidungsbaum_DüV2020_LDüV2023.pdf





Unter nachstehendem Link finden Sie eine Anleitung, wie Sie Ihre Betriebsflächen in die Geobox einpflegen können. Sie können dann direkt sehen, ob diese in einem Nitrat-belasteten Gebiet liegen:

https://www.dlr-rheinpfalz.rlp.de/Internet/global/Themen.nsf/(Web_P_NawaRo_Ukat_Kat_XP)/C87712E815B60A16C125845E004C195C?OpenDocument







Details verbergen für 12. Ausbringung von Trester und Humusdüngern in Junganlagen ohne Ertrag12. Ausbringung von Trester und Humusdüngern in Junganlagen ohne Ertrag

Bei noch nicht im Ertrag stehenden Anlagen ist teilweise die Vorstellung anzutreffen, hier handele es sich um einen rechtsfreien Raum, in dem die Ausbringung von Humusdüngern keinen Beschränkungen unterliegt. Dies ist ein Irrtum! Jegliche Ausbringung von Düngemitteln muss im Einklang mit den Grundsätzen der Guten Fachlichen Praxis stehen. Dazu gehört zweifellos nicht die Ausbringung von Düngemitteln in einer Menge und Beschaffenheit, die erhöhte Risiken für den Eintrag von Nitrat und Phosphat in Grundwasser und Oberflächengewässer erwarten lässt.

Dabei ist zu bedenken, dass Junganlagen mit 20 kg N/ha und Jahr einen viel niedrigeren Nährstoffbedarf als Ertragsanlagen aufweisen. Um die Gute Fachliche Praxis für dieses durch die DüV 2020 nicht geregelte Anwendungsgebiet zu präzisieren, dienen nachfolgende Beratungsempfehlungen:

  • Eine Humusnachfuhr als ist nur in den Versorgungsstufen A und B (Unterversorgung) statthaft, ansonsten nur als Erhaltungsdüngung (Versorgungsstufe C).
  • Voraussetzung ist die Ermittlung des Humusgehaltes in 0-30 cm Tiefe mittels Bodenprobe. Der Humusgehalt wird im Rahmen der Grundnährstoffanalyse (P2O5, K2O, Mg, pH-Wert, Bodenart) bestimmt.
  • Die in den Humusdüngern enthaltene N-Menge sollte für einen Dreijahreszeitraum 120 kg Gesamt-N/ha nicht übersteigen. Im Falle von Trestern entspräche das einer Menge von rund 20 t/ha.
  • Dabei muss jedoch betont werden, dass Trester mit einem C/N-Verhältnis von 25 bis 30/1 für Erosionsschutzmaßnahmen nicht geeignet ist. Produkte mit weitem C/N-Verhältnis von 50 bis 100/1, niedrigen N-Gehalten und hohem Anteil holziger Bestandteile sollten hier zum Einsatz kommen, da sie in größeren Mengen und damit höherer Schichtdicke ausbringbar sind und sich langsamer zersetzen. Dies wären vorrangig Stroh und holzreiche Strauch-/Grünschnitthäcksel in möglichst grober Stückelung.

Es trifft zweifellos zu, dass die Ausbringung von Humusdüngern als Maßnahme zur Bodenstrukturverbesserung, zur Verminderung der Verschlämmung und Erhaltung der Infiltrationsfähigkeit dem Erosionsschutz und dadurch auch dem Gewässerschutz dienen kann. In diesem Spannungsfeld zwischen ökologischem Schaden und ökologischem Nutzen muss sich auch die Ausbringung solcher Produkte bewegen. Einerseits so viel, dass sie die erwähnte Schutzwirkung entfalten können, andererseits hinsichtlich Beschaffenheit und Menge aber auch in einer Form, die keine unvertretbaren Risiken für Gewässer durch Nährstoffaustrag mit sich bringt. Nicht umsonst wird bereits im § 1 DüV 2020 darauf verwiesen, dass in JEDEM landwirtschaftlichem System stoffliche Risiken zu vermeiden sind!







Zuständige DüV-Spezialberater für WEINBAU in RLP:

Dienstleistungszentrum/Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (im folgenden kurz „DLR“ genannt)

DLR Rheinpfalz: Dr. Claudia Huth, Tel. 06321/671-228, claudia.huth@dlr.rlp.de

DLR R-N-H (OP): Dr. Bernd Prior, Tel. 06133/930-184, bernd.prior@dlr.rlp.de

DLR Mosel: Rudolf Traut, Tel. 06531/956-434, rudolf.traut@dlr.rlp.de







Claudia.Huth@dlr.rlp.de