EG-Qualitätsnormen


21640; 22640

Aktualisierung:
06/23/2010

Obstart:
Steinobst
Gattung:
Süßkirsche, Sauerkirsche
Kategorie:
6.. Anhang


Qualitätsnormen für Kirschen

gemäß VERORDNUNG (EG) Nr. 214/2004 DER KOMMISSION
vom 6. Februar 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kirschen


(ANHANG, auszugsweise)


I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
    Diese Norm gilt für Kirschen der aus Prunus avium L., Prunus cerasus L. oder ihren Hybriden hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kirschen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.


II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Kirschen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

    A. Mindesteigenschaften
    In allen Klassen müssen Kirschen, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für jede Klasse sowie der zulässigen Toleranzen, sein:
      - ganz,
      - von frischem Aussehen,
      - gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie für den Verzehr ungeeignet machen,
      - fest (entsprechend der Sorte),
      - sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
      - praktisch frei von Schädlingen,
      - praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
      - frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
      - frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack,
      - mit dem Stiel versehen.
    Die Kirschen müssen sorgfältig gepflückt worden sein. Sie müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen. Entwicklung und Zustand der Kirschen müssen so sein, dass sie
      - Transport und Hantierung aushalten und
      - in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

    B. Klasseneinteilung
    Kirschen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
    i) Klasse Extra
    Kirschen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen gut entwickelt sein und alle sortentypischen Merkmale, insbesondere die sortentypische Färbung aufweisen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Hautfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
    ii) Klasse I
    Kirschen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
      - leichte Formfehler,
      - leichte Farbfehler.
    Sie müssen frei von Brandflecken, Rissen, Quetschungen und Hagelschäden sein.
    iii) Klasse II
    Zu dieser Klasse gehören Kirschen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Folgende Fehler sind zulässig, sofern die Kirschen ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit
    und Aufmachung behalten:
      - Form- und Farbfehler, sofern die Früchte ihre sortentypischen Eigenschaften behalten,
      - leichte, vernarbte oberflächliche Fehler, die weder das Aussehen noch die Haltbarkeit erheblich beeinträchtigen.


III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
    Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt. Die Kirschen müssen folgende Mindestgröße aufweisen:
      - Klasse Extra: 20 mm,
      - Klassen I und II: 17 mm.


IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
    In jedem Packstück sind Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

    A. Gütetoleranzen
    i) Klasse Extra
    5 % nach Anzahl oder Gewicht Kirschen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I - genügen; ausgenommen sind jedoch matschige Früchte. Innerhalb dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % Früchte geplatzt und/oder madig (wurmstichig) sein.
    ii) Klasse I
    10 % nach Anzahl oder Gewicht Kirschen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II - genügen. Innerhalb dieser Toleranz dürfen höchstens 4 % Früchte geplatzt und/oder madig (wurmstichig) sein. Darüber hinaus sind 10 % Kirschen ohne Stiel zulässig, sofern die Haut nicht beschädigt ist und kein wesentlicher Saftaustritt erfolgt.
    iii) Klasse II
    10 % nach Anzahl oder Gewicht Kirschen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Früchte mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Innerhalb dieser Toleranz dürfen höchstens 4 % matschig und/oder geplatzt und/oder madig (wurmstichig) sein, jedoch höchstens 2 % matschige Früchte. Darüber hinaus sind 20 % Kirschen ohne Stiel zulässig, sofern die Haut nicht beschädigt ist und kein wesentlicher Saftaustritt erfolgt.

    B. Größentoleranzen
    Für alle Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kirschen, die nicht den vorgesehenen Mindestgrößen entsprechen, deren Durchmesser jedoch nicht weniger beträgt als:
      - 17 mm in der Klasse Extra,
      - 15 mm in den Klassen I und II.

V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
    A. Gleichmäßigkeit
    Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Kirschen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen. Die Größe der Früchte muss einheitlich sein. Darüber hinaus müssen Kirschen der Klasse Extra eine einheitliche Färbung und Reife aufweisen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

    B. Verpackung
    Die Kirschen müssen so verpackt sein, dass das Erzeugnis angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.


VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
    Jedes Packstück muss außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:

    A. Identifizierung
    Packer und/oder Absender: Name und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung. Falls jedoch eine kodierte Bezeichnung verwendet wird, muss die Angabe „Packer und/oder Absender“ (oder eine entsprechende Abkürzung) in unmittelbarem Zusammenhang mit der kodierten Bezeichnung angebracht werden.

    B. Art des Erzeugnisses
      - „Kirschen“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
      - gegebenenfalls „Sauerkirschen“,
      - gegebenenfalls „Picota“ oder eine gleichwertige Bezeichnung,
      - Name der Sorte (wahlfrei).

    C. Ursprung des Erzeugnisses
    Ursprungsland und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

    D. Handelsmerkmale
    Klasse.

    E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)