Bestandsregister für Schweine (Formular)

Stand: 02/20/2009
Autor: Detlef Groß, DLR Westerwald-Osteifel


Einige Punkte zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen:

  • Jeder Schweinehalter muss seine Tierhaltung mit Angabe der Produktionsrichtung (Zucht, Ferkelerzeugung oder Mast) beim Kreisveterinäramt anmelden.
  • Alle Schweine müssen nach dem Absetzen mit einer Ohrmarke gekennzeichnet sein.
  • Ohrmarken-Nummer: DE - Kreis-Kfz-Kennzeichen - letzte 7 Stellen der Betriebsnummer, z.B. DE-EMS-015 0123
  • Ohrmarken müssen in Rheinland-Pfalz über den LKV in Bad Kreuznach bezogen werden. Andere Bezugsquellen sind nicht zugelassen, so gekennzeichnete Tiere gelten als nicht gekennzeichnet.
  • Ohrmarken beim Entdecken des Verlustes nachziehen - z.B. vom Mastbetrieb mit eigener Ohrmarke.
  • Tiere, die unmittelbar vor der Schlachtung stehen, können auch mit Schlagstempel gekennzeichnet sein. Aus dem Stempel muss für den Schlachtbetrieb eindeutig der Herkunftsbetrieb hervorgehen.
  • Meldungen ins HIT: 1. Bestandsmeldungen zum 01. Januar jeden Jahres (Gruppe 1: Zuchtsauen und Eber incl. Saugferkel, Gruppe 2: Abgesetzte Ferkel und Mastschweine) - falls zum 01.01. keine Schweine im betrieb sind, ist 0 zu melden! 2. Übernahmemeldungen: Wenn Schweine auf Ihren Betrieb kommen, sind zu melden: eigene Betriebsnummer, Betriebsnummer des Herkunftsbetriebes, Anzahl der Tiere, Datum der Übernahme.
  • HIT-Meldungen sind innerhalb von 7 Tagen durchzuführen.
  • Ein Bestandregister muss in jedem schweinehaltenden Betrieb vorhanden sein.
  • Aufbewahrungsfrist fürs Bestandregister: 3 Jahre ab folgendem 31.12.
  • Das Bestandsregister muss tagesaktuell geführt werden
  • Wenn die Daten vollständig sind (Ferkelerzeugung, -aufzucht und Mast), kann auch ein Ausdruck aus dem Sauenplaner genügen.
  • Bestandsregister muss chronologisch geführt sein (Seiten durchnummeriert).
Schweine mit Ohrmarken
Spätestens zum Absetzen sind Ohrmarken einzuziehen


Die Ohrmarkennummer des Herkunftbetriebes ist im Bestandsregister festzuhalten


Folgebetriebe, Händler oder Schlachthöfe sind bei den Abgängen im Bestandsregister festzuhalten
  • Es muss jeden Tag die aktuelle Bestandszahl direkt daraus hervorgehen.
  • Eintragungen in das Bestandregister: Alle Zugänge und deren Anzahl (Geburten und Zukäufe), Datum der Übernahme, Vorheriger Betrieb oder Händler (vollständige Adresse oder Betriebsnummer), Alle Abgänge und deren Anzahl (Verendung, Verkauf, Schlachtung), Abgangsdatum, Folgebetrieb oder Händler (vollständige Adresse oder Betriebsnummer)
  • Das hier aufgeführte Formular ist als Excel-Datei zum Herunterladen und zum Ausdrucken vorgesehen. Es kann in Spaltenbreite oder Zeilenhöhe an die Anforderungen des Betriebes angepasst werden

  • Vor-Ort-Kontrollen: 1% aller Schweinehalter, die Direktzahlungen erhalten, werden kontrolliert.
    Cross Compliance (Betriebsprämien)-relevant sind: Kennzeichnung am Tier, Bestandsregister, Betriebsregistrierung.
  • Sanktionen beim Bestandsregister: Kein Register im Betrieb vorhanden: 5% Kürzung, Register nicht vollständig ausgefüllt: 1% Kürzung, Register nicht aktuell geführt: 3% Kürzung, Register nicht chronologisch geführt: 1% Kürzung. Dies gilt nur für das aktuelle Jahr, bei weiteren Kontrollen in Folgejahren ohne Abstellen der Mängel verdreifachen sich die Sanktionen.
  • Bisher gab es, wenn überhaupt bei Kontrollen von Schweinehaltenden Betrieben, Beanstandungen zum Bestandsregister. Deshalb sollte dieses ordentlich und aktuell geführt werden.
Bestandsregister_BSP07.xls
Bestandsregister_BSP07.pdf
15 KB
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Voraussetzungen
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