Regelflurbereinigungsverfahren
Ländlicher Grundbesitz kann im Rahmen eines Regelflurbereinigungsverfahrens nach § 1 FlurbG
zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft
sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur
und der
Landentwicklung
neugeordnet werden. Hierbei sind die
Neugestaltungsgrundsätze
nach § 37 FlurbG anzuhalten.
In den meisten Fällen wird heute statt eines Regelverfahrens ein
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren
eingeleitet.