Regelflurbereinigungsverfahren

Ländlicher Grundbesitz kann im Rahmen eines Regelflurbereinigungsverfahrens nach § 1 FlurbG
  • zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft
  • sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur
  • und der Landentwicklung
neugeordnet werden. Hierbei sind die Neugestaltungsgrundsätze nach § 37 FlurbG anzuhalten.
In den meisten Fällen wird heute statt eines Regelverfahrens ein Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren eingeleitet.