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2001 / 01 - Pflanzenschutz und Pflanzengesundheit
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2001 / 01 - Pflanzenschutz und Pflanzengesundheit im urbanen Bereich. (Zusammenfassung einer Arbeitstagung am 28.11.2000 in Bad Kreuznach) Im Rahmen der Arbeitstagung kamen rund 60 Teilnehmer von Kommunen und der beteiligten Landesbehörden in der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zusammen, um sich über Themen zum „Pflanzenschutz und Pflanzengesundheit im urbanen Bereich“ zu informieren“ und Probleme zu diskutieren. Gesunde Pflanzen – besseres Klima Blattreiche Gehölzpflanzen und dichte Grasnarben binden nicht nur viel CO2 und produzieren reichlich Sauerstoff. Gleichzeitig filtern üppige Pflanzenbestände besser Staub aus der Luft, absorbieren Lärm und regulieren Luftfeuchte und Temperaturverlauf im innerörtlichen Bereich. Es macht daher Sinn, so erläuterte Dr. K. Hein (Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz, LPP, Mainz) die Standortbedingungen so früh wie möglich zu optimieren (Bodenverbesserung, geeignetes Saat- und Pflanzmaterial). So werden Mangelerscheinungen vermieden und die Pflanzen werden von Anfang an widerstandsfähiger gegen Krankheiten und Schädlinge. Anschließend tragen standortangepasste Düngungs- und Pflegemaßnahmen dazu bei, die Entwicklung der Vegetation den jeweiligen Standortansprüchen anzupassen und im Wachstum zu optimieren. So verlangen beispielsweise stark begangene Rasenflächen eine wesentlich intensivere Betreuung als extensive Grasflächen, mit Zielen des Artenschutzes. Rechtliche Aspekte des Pflanzenschutzmittel (PSM)-Einsatzes a) Genehmigungsverfahren Dr. H. Teutsch (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, ADD, Trier) erläuterte Teile des (Bundes) Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), die für eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Öffentlichen Bereich von besonderer Bedeutung sind. Danach ist ein PSM-Einsatz grundsätzlich nur auf Freilandflächen erlaubt, die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Im Sinne des PflSchG umfasst der Begriff „gärtnerisch“ neben dem Erwerbsgartenbau auch die Haus- und Kleingärten, sowie öffentliche und private Grünanlagen (z.B. Rasensportanlagen, Friedhöfe, Parks u.ä.). Ausgenommen sind dagegen Verkehrsflächen jeglicher Art, gewerblich genutzte Flächen (z.B. Lagerflächen) und nutzungsfreie Räume (Feldraine, Gehölze, Gräben u.a.). Pflanzenschutzmittel dürfen in diesen Bereichen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde (ADD) eingesetzt werden. Die Hürden sind hierbei hochgesteckt, weil dem Öffentlichen Bereich eine Vorbildfunktion zugebilligt wird: der angestrebte Zweck muss vordringlich sein das Problem mit zumutbarem Aufwand nicht lösbar überwiegende öffentliche Interessen (z.B. Schutz von Tier- u. Pflanzenarten) einem Pflanzenschutzmittel-Einsatz nicht entgegenstehen Darüber hinaus kommen nur Pflanzenschutzmittel in Frage, die zugelassen und für das entsprechend Anwendungsgebiet (z.B. Wege und Plätze) auch ausgewiesen sind. Von dem Anwender wird Sachkunde (Nachweis erforderlich) verlangt, damit gewährleistet ist, dass die Ausbringung nach guter fachlicher Praxis erfolgt und die Anwendungsbestimmungen auch eingehalten werden. I. Scheid (Staatl. Lehr- und Versuchsanstalt, SLVA Bad Kreuznach) erklärte, dass der Sachkunde-Nachweis durch eine abgeschlossene Berufsausbildung (z.B. Landwirt, Gärtner u.a.) vorhanden sein kann oder durch eine Prüfung bei den zuständigen Landesbehörden erbracht werden muss. W. Schneider (Kreisverwaltung Bad Kreuznach) erläuterte die Pflanzenschutzmittel-Anwendung aus der Sicht der Unteren Landespflegebehörde. Rechtliche Grundlage ist der § 7 des Landespflegegesetzes (LPflG). Er geht über die Einschränkungen des PflSchG hinaus und sieht eine Genehmigungspflicht auch für alle gärtnerisch genutzten Flächen im öffentlichen und gewerblichen Bereich vor. Genehmigungsfrei sind lediglich die Haus- und Kleingärten. Als typisches Beispiel einer nicht genehmigungsfähigen PSM-Anwendung nannte er eine Maulwurfsbekämpfung. Der Maulwurf ernährt sich ausschließlich von tierischem Eiweiß. Er schädigt keine Pflanzen und die berüchtigten Maulwurfshügel verursachen keine Gefährdung von Verkehr oder Arbeitssicherheit. Mithin werden solche Anträge aus rein ästhetischen Gesichtspunkten gestellt und folgerichtig negativ beschieden. b) Umweltaspekte In den vergangenen Jahren haben sich die Befürchtungen hinsichtlich des PSM-Austrages in Grund- und damit Trinkwasser (abgesehen von wenigen Ausnahmen, wie Atrazin) nicht bestätigt. Allerdings werden zunehmend PSM in Oberflächengewässern nachgewiesen. Es handelt sich dabei insbesondere um den Wirkstoff Diuron (und möglicherweise auch Glyphosat). Derzeit werde vermutet, dass der größte Teil aus behandelten Flächen im urbanen Bereich über die Kanalisation ausgetragen wird. Die Behandlung von abschwemmungsgefährdeten Flächen ist daher auf das absolut notwendige Maß zu beschränken (Dr. R. Schietinger, LPP, Mainz). Natürlich gilt es, im Rahmen der guten fachlichen Praxis alles zu tun, damit bei einer genehmigten Anwendung möglichst keine PSM außerhalb der Zielfläche landen (Abtrift), so Dr. H. Koch, LPP, Mainz. Aus diesem Grunde verbiete sich im Normalfall beispielsweise die Behandlung von größeren Bäumen im städtischen Bereich. Das häufigste Problem: die Kontrolle von unerwünschten Pflanzen Normalerweise muss gegen spontanen Pflanzenwuchs vorgegangen werden, um auf bestimmten Flächen oder Baulichkeiten (z.B. Bushaltestelle, Tanklager) die Verkehrs- oder Arbeitssicherheit zu erhalten. A. Oesau, LPP, Mainz erläuterte, dass der Riesenbärenklau in dieser Hinsicht eine Ausnahme bildet. Dieser Neophyt mit seinen charakteristischen bis zu 3 m hohen schirmartigen Blütenständen ist vor ca. 100 Jahren aus dem Kaukasus bei uns eingeschleppt worden und verbreitet sich zunehmend auch auf kommunalen Flächen. Hautkontakt mit dem Pflanzensaft führt in Verbindung mit Sonnenlicht zu heftigen allergischen Reaktionen, die schweren Verbrennungen gleichen. Besonders gefährdet sind spielende Kinder. Im Siedlungsbereich ist es daher angezeigt, konsequent gegen den Riesenbärenklau vorzugehen um einer weiteren Ausbreitung dieser konkurrenzstarken Art entgegenzuwirken. Neben der Anwendung von Herbiziden stehen eine ganze Reihe von alternativen Verfahren zur Vegetationskontrolle im kommunalen Bereich zur Verfügung (mechanische Geräte, Infrarot, Wasserdampf). Dr. B. Augustin, LPP, Mainz gab einen Überblick über die Wirkungsweise, Kostenstruktur und erkennbare Vor- und Nachteile der verschiedenen Verfahren. Eine generelle Empfehlung kann es nicht geben. Dafür sind Ansprüche und Standortgegebenheiten zu unterschiedlich. Bevor man sich für eines der Verfahren entscheidet gilt es, die Handhabbarkeit, den Personalbedarf, die Kostenstruktur und mögliche Nebenwirkungen auf den vorgesehenen Flächen zu überprüfen. Wegen der Vielschichtigkeit dieser Probleme kann hier nicht auf Details eingegangen werden. Es ist beabsichtigt, die bisherigen Untersuchungen und Erfahrungen in diesem Bereich in Form einer Broschüre als Entscheidungshilfe zusammenzufassen. Die angeregte Diskussion war ein Beleg für die Notwendigkeit dieser Veranstaltung. Im Rahmen einer zweiten Arbeitstagung soll über die Möglichkeiten zur Eindämmung pilzlicher und tierischer Schaderreger informiert werden.
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