Keine Unkrautvernichtungsmittel auf befestigten Flächen – sonst droht Bußgeld!

Fugenbegrünung zwischen Trittsteinen mit herzblättriger Kugelblume
Fotos:© DLR
Fugenbürsten und Fugenkratzer...
...auch für tiefe Fugen geeignet

    thermisch:
    Arbeitsparend, aber energieaufwändig sind diverse Geräte, die mit offener Flamme, Infrarotstrahlen, Heißluft oder –dampf gegen unerwünschten Pflanzenwuchs zum Einsatz kommen können. Wichtig: Die Geräte werden nicht so lange "draufgehalten" bis alles verkohlt ist! Es braucht meist etwas Zeit bis die hitzegeschädigten Pflanzen verbräunen!
Fugen nach htermischer Bekämpfung
    alternativ:
    Auch grüne Fugen können schön sein, dies gilt besonders im privaten Bereich wenn keine Verkehrssicherungspflicht besteht. Hierzu eignen sich verschiedene trittfeste Gräser und Stauden wie z. B. rotes Straußengras und Thymian.
Fugenbegrünung zwischen Trittsteinen mit herzblättriger Kugelblume
Fotos:© DLR Das Pflanzenschutzgesetz stellt unmissverständlich fest: die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen zulässig. Insbesondere auf befestigten Flächen ist der Einsatz verboten. Dazu zählen Wege und Plätze, wie Bürgersteige, Park- u. Friedhofswege, Garageneinfahrten, Hofflächen, Sportanlagen, kommunale und gewerbliche Flächen aller Art. Grund ist die mögliche Abschwemmung der Wirkstoffe mit dem Regen in die Kanalisation und damit letztlich in die Oberflächengewässer. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um zugelassene Herbizide (auch nicht wenn sie als biologisch abbaubar beworben werden) oder „Hausmittel“ wie Essig oder Streusalz handelt. Im Einzelfall kann bei der ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) in Trier ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden:
www.add.rlp.de, Landwirtschaft, Weinbau, Wirtschaftsrecht/Agraraufsicht… /Pflanzenschutzdienst/Pflanzenschutzrechtliche Genehmigungen_Antragsformular nach § 12/2:).
Im Genehmigungsverfahren werden allerdings sehr strenge Maßstäbe angelegt. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld von bis zu 50 000 €.

Dem Unkrautgeplagten bleiben daher nur die meist arbeitsaufwändigeren Verfahren:
vorbeugend:
Schon bei der Anlage von Flächen ist auf einen möglichst geringen Fugenanteil zu achten und unkrauthemmendes Fugenmaterial zu verwenden. Regelmäßiges Kehren wirkt spontanem Pflanzenwuchs entgegen.

mechanisch:
Fugenkratzer und –bürste sind gegen einjährige Arten erfolgversprechend. Mehrjährige Arten, wie Löwenzahn oder Wegerich müssen dagegen mit der Wurzel ausgezogen werden.

Fugenbürsten und Fugenkratzer...
...auch für tiefe Fugen geeignet

thermisch:
Arbeitsparend, aber energieaufwändig sind diverse Geräte, die mit offener Flamme, Infrarotstrahlen, Heißluft oder –dampf gegen unerwünschten Pflanzenwuchs zum Einsatz kommen können. Wichtig: Die Geräte werden nicht so lange "draufgehalten" bis alles verkohlt ist! Es braucht meist etwas Zeit bis die hitzegeschädigten Pflanzen verbräunen!


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