Abfindungsanspruch
Der Abfindungsanspruch eines
Teilnehmers
errechnet sich aus dem Wert seiner alten
Grundstücke
, der
Einlage
,
abzüglich
des Bedarfs für gemeinschaftliche und in geringem Umfang auch für
öffentliche Anlagen
,
dem
Landabzug
.