Müssen Landwirte und deren Mitarbeiter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lebensmittelgewinnung (z.B. Melken, Gemüseernte) einschränken oder unterlassen, wenn sie in Quarantäne sind?


Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten.
Die Hygienevorschriften nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind einzuhalten. Demnach muss der Lebensmittelunternehmer, der Tiere hält, erntet oder jagt oder der Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnt oder Pflanzenerzeugnisse erzeugt oder erntet, unter anderem sicherstellen, dass das an der Zubereitung von Lebensmitteln beteiligte Personal gesund ist.
In Fällen von Quarantäne der verantwortlichen Personen müssen nach Möglichkeit Vertretungs-/Aushilfskräfte eingesetzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachtet und z.B. der Kontakt mit anderen Personen durch Abstandhalten vermieden werden.


Stand: 01/13/2022Pflanze, Tier zurück